Leistungen Beiträge Beitritt Streik

Leistungen von ver.di für ihre Mitglieder

ver.di vertritt und fördert die wirtschaftlichen und ökologischen, die sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder.

Tarifpolitik
Tarifpolitik ist dabei das “Kerngeschäft”. Die Fachbereiche bilden eigene Tarifkommissionen, die Tarifverträge kündigen, Forderungen aufstellen, über Verhandlungsergebnisse befinden können. Dabei bewegen sich diese Tarifkommissionen auf dem Boden, den die tarifpolitischen Grundsätze von ver.di bilden. Diese Grundsätze formuliert ein fachbereichsübergreifender Tarifausschuss. Der Gewerkschaftsrat verabschiedet sie.

Die Vielfalt von ver.di macht eine “Clearingstelle” nötig. Diese prüft, ob die einzelnen Tarifabschlüsse sich in ihren wesentlichen Eckpunkten an den Grundsätzen orientieren. Der Bundesvorstand hat letztlich die Verantwortung für Tarifforderungen und -abschlüsse.

Streikgeld
Bei Arbeitskämpfen wird den Streikenden oder ausgesperrten Mitgliedern von ver.di eine Unterstützung gewährt. Unterstützt werden auch die Mitglieder, die wegen ihres Eintretens für gewerkschaftliche Forderungen vom Arbeitgeber entlassen werden.

Rechtsschutz
Mitglieder erhalten kostenlosen Rechtsschutz, also Rechtsberatung und -vertretung vor Gericht, vor allem im Rahmen des Arbeits-, Sozial- und Beamtenrechts.

Bildung und Information
ver.di unterhält zentrale Bildungsstätten, die ein breites Spektrum von Schulungen für Mitglieder, Betriebs- und Personalräte anbieten. Außerdem werden die Mitglieder und die Öffentlichkeit über eigene Medien wie Zeitschriften und Internet regelmäßig informiert.

Service
ver.di wird seinen Mitgliedern viele Serviceangebote und Vergünstigungen anbieten können. Die Größe und Bedeutung von ver.di verbessert die Möglichkeit, mit geeigneten Partnern entsprechende Angebote zu vereinbaren.

Übergangsbestimmungen für die Mitglieder der ver.di Gewerkschaften

Tarifverträge (DAG, DPG, HBV, IG-Medien, ÖTV)
Alle von den Gründungsgewerkschaften geschlossenen Tarifverträge gelten nach der Verschmelzung zu ver.di weiter. ver.di tritt bei Tarifverhandlungen an die Stelle der jeweiligen Gründungsgewerkschaft.

Beiträge (DAG, DPG, HBV, IG-Medien, ÖTV)
Bis zum 2. ordentlichen Bundeskongress von ver.di gelten die bisherigen Beitragsregelungen der fünf Einzelgewerkschaften weiter.

Treuegeld (ÖTV)
Mitglieder der ÖTV, die Anspruch auf Treuegeld haben, erhalten dieses von ver.di. Angerechnet wird die Zahl der Jahre der Mitgliedschaft in der ÖTV, nicht die Dauer der Mitgliedschaft bei ver.di.

Zuschuss zur Grabpflege (DPG)
Die DPG gewährt einen Zuschuss zur Grabpflege. Dieser Anspruch bleibt bestehen. Wie beim Treuegeld der ÖTV ist die Berechnungsgrundlage die Dauer der Mitgliedschaft bei der DPG. Die Zeit der Mitgliedschaft bei ver.di wird nicht angerechnet.

Freizeitunfallversicherung, Lohnsteuerberatung, Mietrechtsberatung (DAG, DPG, HBV, IG-Medien, ÖTV)
Diese Leistungen werden bis zum 2. ordentlichen Bundeskongress von ver.di all denen weiterhin angeboten, die sie bisher schon in Anspruch nehmen können. Bis dahin wird darüber beraten, wie künftig mit diesen Angeboten verfahren wird.

Beiträge

Ein Prozent vom Brutto-Monatseinkommen

Jetzt einheitliche ver.di-Beiträge

Seit 1. Januar 2004 hat ver.di einheitliche Mitgliedsbeiträge. Dies war bereits beim Gründungskongress von ver.di vereinbart und in den
Übergangsbestimmungen der Satzung verankert worden. Nach einem Gewerkschaftsratsbeschluss wird dies wird jetzt umgesetzt.

Nach Paragraph 14 der Satzung zahlen ver.di-Mitglieder Beiträge in Höhe von einem Prozent ihres regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommens.

Erwerbslose, Seniorinnen und Senioren sowie Krankengeldbezieher zahlen 0,5 Prozent von ihren regelmäßigen Einkünften. Von Wehr- und Zivildienstleistenden, Schülern und Praktikanten erhebt ver.di einen Mindestbeitrag von 2,50 Euro, eben so für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Elternzeit.

Bislang abweichende Beitragssätze werden sukzessive angepasst. Mitglieder der Gründungsgewerkschaft DPG haben bisher auch auf Sonderzahlungen wie
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld Beiträge von 0,8 Prozent gezahlt. Diese Gehaltsbestandteile sind jetzt beitragsfrei.
Für bislang beitragsfrei geführte Mitgliedschaften gilt der Mindestbeitrag von 2,50 Euro.

Für Mitglieder der Gründungsgewerkschaft IG Medien reduziert sich der Beitragssatz schritt weise von 1,2 Prozent auf ein Prozent. Dies
geschieht durch den Verzicht auf Beitragsanpassungen nach Tarifrunden und auf allgemeine Beitragsanpassungsverfahren.

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Gehaltsabzug des Beitrages für Beschäftigte der ehemaligen DAG und DPG steht das Ressort 6, Bereich
Entgeltabrechnung, zur Verfügung.

Die Telefonnummer für Mitglieder aus der Quellorganisation DPG lautet: 030-6956-1590, für Mitglieder aus der Gründungsorganisation DAG 030-6956-1588.

Rechtliche Hinweise für Beschäftigte im Arbeitskampf

Wann sind Streiks zulässig?

Warnstreiks, zu denen ver.di aufruft sind nach Ablauf der Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig" (BAG v. 12.09.1984). Die Friedenspflicht ist nach der Kündigung des Gehaltstarifvertrag abgelaufen.
Der Streik ist ein Grundrecht zur Durchsetzung unserer Forderungen (Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes).
Für die Rechtmäßigkeit eines Warnstreiks bzw. Tagesstreiks kommt es nicht darauf an, dass mit dem Arbeitgeberverband bereits ein weiterer Verhandlungstermin vereinbart wurde. Die Arbeitgeber haben bislang kein Angebot vorgelegt. Da nach der Rechsprechung des Bundesarbeitgerichts die Tarifvertragsparteien, sprich ver.di, selbst bestimmen, wann die Verhandlungen ausgeschöpft sind (BAG v. 21.06.1988), ist es zulässig, zur Durchsetzung unserer Forderung "Gehaltserhöhung ohne Vorbedingungen" zu befristeten Arbeitsniederlegungen aufzurufen.


Welche Folgen hat ein Streik für das Arbeitsverhältnis?

Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten. Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb streikenden Arbeitnehmer/innen nicht kündigen.
Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer/innen brauchen keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht. Mitglieder von ver.di erhalten Streikunterstützung.


Darf der Arbeitgeber Beschäftigte während des Streiks zu sog. "Notdienstarbeiten" verpflichten?

In Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung sog. "Notdienstarbeiten" nicht einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer hierauf verpflichten (BAG v. 30.03.1982 - 1 AZR 265/80 und LAG Hannover v. 01.02.1980 - 2 Sa 110/79 sowie v. 22.10.1985 - 8 Sa 32/85). Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist - zumindest zunächst - gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikfüh-renden Gewerkschaft (BAG v. 31.01.1995 - 1 AZR 142/94). Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung (BAG v. 25.07.1957). Notdienstarbeiten dürfen im Übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des Eigentums, z.B. Rohstoffe, Produkte und Anlagen nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt werden (BAG v. 30.03.1982 - 1 AZR 265/80).

Welche Beschäftigten dürfen am gewerkschaftlichen Streik teilnehmen?


Alle Arbeitnehmer/innen eines Betriebes, der von ver.di zum Streik aufgerufen wird, sind streikberechtigt!
Dazu gehören leitende Angestellte ebenso wie AT-Angestellte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen auch Auszubildende streiken (BAG vom 12.09.1984). Sie können auch an einer Urabstimmung teilnehmen. Auch wenn Arbeitgeber immer wieder das Gegenteil behaupten, gilt nach BAG

  • auch für Auszubildende gilt das Grundrecht aus Artikel 9 Abs. 3 GG,
  • der Arbeitgeber kann nicht erwarten, dass sich die Auszubildenden bei Streiks unsolidarisch verhalten,
  • Ausbildungsbedingungen werden in Tarifverträgen geregelt, diese müssen notfalls erstreikt werden,
  • Streikbeteiligung gefährdet grundsätzlich nicht den Ausbildungszweck.

Auch wenn Arbeitgeber es gern anders hätten: Leiharbeitnehmer/innen müssen in einem bestreikten Betrieb nicht arbeiten! Das sieht das "Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" ausdrücklich vor.

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer/innen, die von einer Arbeitnehmerverleih-Firma gewerbsmäßig anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden.

§ 11 Absatz 5 dieses Gesetzes bestimmt unmissverständlich: "Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen des Arbeitskampfes nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen."

Leiharbeitnehmer/innen haben deshalb im bestreikten Betrieb ein Leistungsverweigerungsrecht!

Niemand ist verpflichtet, den im Betrieb streikenden Kolleginnen und Kollegen in den Rücken zu fallen und sich als Streikbrecher/in missbrauchen zu lassen.

Ein Nachteil kann Leiharbeitnehmer/innen, die von diesem gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und die Arbeit nicht aufnehmen oder einstellen, nicht entstehen: Der Arbeitgeber muss Lohn oder Gehalt weiter zahlen! Oder für den Einsatz in einem anderen - nicht bestreikten - Betrieb sorgen.

Auch beurlaubte Beamte dürfen sich am Arbeitskampf beteiligen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich klar gestellt, das ein gem. § 4 Abs. 3 PostPersRG beurlaubter Beamter bei seiner Beschäftigung bei einem privatrechtlichen Unternehmen nicht dem Streikverbot unterliegt (BVerwG v. 7.6.00, Aktz. 1 D 4.99)

Auch Beschäftigte, die nicht bei ver.di Mitglied sind haben ebenfalls ein Streikrecht, da ihnen das Ergebnis des Streiks im Ergebnis zugute kommt (BAG v. 22.3.1994).


Darf der Arbeitgeber wegen des Streiks Überstunden anordnen?

Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam. Sie bedürften im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 Betriebsverfassungsgesetz (Personalräte analog). Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht. Die Beteiligungsrechte des Betriebs-/Personalrats gelten grundsätzlich auch während des Streiks.

Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

Der Streik ist ein Grundrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung.

Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme am Streik sind verboten. Lassen Sie sich durch gegenteilige Behauptungen der Arbeitgeber und ihrer Vertreter nicht verunsichern. Sie wollen nur davon abhalten, das Recht in Anspruch zu nehmen. ver.di Mitglieder erhalten nach Maßgabe der Satzung Rechtsschutz. Damit nach einem Streik wieder Ruhe in den Betrieb einkehrt, vereinbaren die Tarifvertragsparteien häufig mit dem Tarifvertrag eine sog. Maßregelungsklausel, in der sich die Arbeitgeber verpflichten, keine Sanktionen gegen Beschäftigte, die sich am Streik beteiligt haben auszusprechen.

Kein Mensch ist zum Streikbruch bzw. direkter Streikarbeit verpflichtet. Diese Arbeit kann nach ständiger Rechtsprechung des BAG verweigert werden (Urteil vom 10.09.1985 - 1 AZR 262/84). Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung. Eine berechtigte Verweigerung von Streikarbeit führt nicht zum Verlust des Arbeitsentgeltanspruchs, zumindest nicht, wenn die eigentlich geschuldete Arbeitsleistung trotz des Streiks erbracht werden kann.

Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht. Insoweit erforderliche Überstunden bedürfen im übrigen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 BetrVG.

Wirksamkeit und Erfolg des Streiks hängen vom persönlichen Einsatz jedes Arbeitnehmers ab. Über Ende bzw. Unterbrechung des Streiks entscheidet die Streikleitung.


Darf der Arbeitgeber arbeitskampfbedingte Ausfallzeiten vom Gleitzeitkonto abbuchen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 30.8.94, AZ. 1 AZR 765/93 entschieden, dass arbeitskampfbedingte Ausfallzeiten grundsätzlich nicht zu einer Belastung des Gleitzeitkontos, sondern nur zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen (veröffentlicht in AP 131 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = EzA Art 9 GG, Nr. 114). In dem Betrieb bestand eine Betriebsvereinbarung zur Gleitarbeitszeit (GLAZ), die keine Regelungen zum Umgang mit dem GLAZ-Guthaben für den Fall eines Arbeitskampfes enthielt. Der Arbeitgeber hat die Zeiten, in denen der Beschäftigte an einem Warnstreik teilgenommen hatte, von dessen Arbeitszeitguthaben abgezogen. Hiergegen richtete sich die Klage mit Erfolg.
Zur Begründung führte das BAG folgendes an: Nach der ständigen Rechtssprechung des Großen Senats des BAG werden durch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Arbeitskampf die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Ein Arbeitnehmer, der am Streik teilnimmt, ist bereits aufgrund seiner Streikteilnahme nicht mehr zu Arbeitsleistung verplichtet und verliert auf der anderen Seite den Anspruch auf das Entgelt für die Zeit der Streikteilnahme. Daraus folgt eine Verminderung des geschuldeten Arbeitszeitvolumens. Dies ergibt sich als Rechtsfolge aus der Streikbeteiligung.
Die Zeiten, während deren die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers wegen der Streikmaßnahme suspendiert ist, dürfen daher nicht zur Ermittlung des geschuldeten Arbeitszeitvolumens herangezogen werden. Da insoweit kein Arbeits- "Soll" bestand, können diese Zeiten auch nicht Teil der monatlichen Soll-Stundenzahl sein, auf der die Ermittlung des Gleitzeitkontos aufbaut.
Das BAG hat in dieser Entscheidung offen gelassen, ob diese Frage anders zu beurteilen ist, wenn die Betriebsvereinbarung eine Regelung zu Zeiten während des Arbeitkampfes enhält.

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